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ETHIK-UND
RECHTSANGELEGENHEITEN IN
SCIENTOLOGY
Strafe im gängigen Sinne ist nicht Teil der Justizmaßnahmen in Scientology, da es sich in der Gesellschaft seit langem als erwiesene Tatsache herausgestellt hat, daß Strafe den Bestraften meistens nur darin bestärkt, weiterhin zerstörerisches Verhalten an den Tag zu legen. Statt dessen müssen diejenigen, die kirchlicher Verstöße schuldig sind, allen
angerichteten Schaden wiedergutmachen; das heißt, daß sie im Namen derer, denen Unrecht getan wurde, eine Art Gemeindedienst oder andere Aktionen dieser Art verrichten müssen. Auf diese Weise hilft das Scientology-Rechtssystem dem einzelnen, Ethik bei sich selbst und seinen Aktivitäten anzuwenden und die Ethikzustände nach oben zu gehen.
Das Rechtssystem von Scientology schützt die Gruppe auch vor den zerstörerischen Handlungen einzelner. Wenn jemand ablehnt, sich ethisch zu verhalten, oder allgemein Verbrechen gegen die Gruppe begeht, kann ein kirchliches Rechtsverfahren angestrengt werden, das ihn korrigieren soll. Je nach der Schwere seiner Verstöße kann ein Komitee der Beweisaufnahme entsprechende Wiedergutmachung und Sanktionen empfehlen, wobei alle mildernden Umstände in Betracht gezogen werden. Der Ausschluß aus der Kirche ist die härteste Sanktion, die gegen jemanden in Kraft gesetzt werden kann. Sie wird nur ausgeübt, wenn eindeutige Handlungen vorliegen, die darauf gerichtet waren, Scientology oder Scientologen zu zerstören, oder wenn die Person deutlich gezeigt hat, daß sie mit den Zielen der Kirche nicht mehr übereinstimmt und diesen aktiv zuwiderhandelt. Damit demonstriert jemand, daß er sich dem entgegenstellt, wofür Scientology sich einsetzt. Der Ausschluß einer solchen Person wird öffentlich bekanntgegeben, damit Scientologen in gutem Ansehen zur Kirche darauf aufmerksam werden und vermeiden können, durch die ausgeschlossene Person geschädigt zu werden, bis diese zeigt, daß sie ihr destruktives Tun eingestellt hat und sich wieder an die kirchlichen Ethikkodizes hält.
Die Kirche oder deren Mitglieder unternehmen keine weiteren Schritte, da dem Recht dadurch Genüge getan wurde, daß die Person aus der Gruppe ausgeschlossen wurde.
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